Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Rechte des Auftragnehmers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Wir haften dafür, dass die von uns bearbeitet und/oder geliefert Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, insbesondere in Lastenheften oder technischen Zeichnungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware jeweils nach Maßgabe des § 377 HGB untersucht und etwaige Mängel gerügt hat. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Bankarbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht besteht auch in Bezug auf Ausfallmuster.

Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. 3 Im Falle des Ausbaus mangelhafter und Einbaus mangelfreier Teile sind wir berechtigt, statt des Aufwendungsersatzes den Aus- und Einbau selber vorzunehmen. Im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs erstatten wir nur die tatsächlich angefallenen Kosten, einen Vorschuss gewähren wir nicht. Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes.

Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist.

Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden. Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist. Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen.

Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte. Um die vereinbarte Beschaffenheit herstellen zu können, insbesondere, um die vereinbarte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften zu erreichen, steht der Auftraggeber dafür ein, dass das zu bearbeitende Material (i) frei von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen ist; (ii) keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweist; (iii) etwaige Gewinde ausreichend unterschnitten sind und (iv) technologisch für die vereinbarte Oberflächenbehandlung geeignet ist.

Soll das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt werden, ist hierrüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen, auch dann, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen. Um die vereinbarte Beschaffenheit herstellen zu können, ist uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster mindestens sechs Wochen vor Beginn der Verarbeitung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, zu Testzwecken, insbesondere einer Korrosionsprüfung, zu überlassen.

Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren. Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern.

Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

DI

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